Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: Dezember 2022
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für Verträge über den Erwerb von Samen und/oder die Durchführung von Besamungen (nachfolgend „Vertrag“ oder „Verträge“) zwischen der Beerbaum Stables GmbH, Surenburg 20, 48477 Riesenbeck (nachfolgend „Hengsthalter“) und ihrem Kunden (nachfolgend „Züchter“). Sind diese AGB durch Einbeziehung Bestandteil eines Vertrages geworden, gelten sie auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Züchter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Züchters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Hengsthalter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Hengsthalter in Kenntnis der AGB des Züchters die von ihm geschuldeten Leistungen erbringt.
§ 2 Vertragsabschluss / Deckscheine
2.1 Der Züchter kann Samenbestellungen telefonisch unter +49-(0)5454-99 592 20, per Telefax unter +49-(0)5454-99 592 19, per Email an hengste@beerbaum-stables.com oder (vorzugsweise) unter Nutzung des Samenbestellformulars auslösen, abrufbar unter: http://ludger-beerbaum.de/de/hengststation/samenbestellformular. Die Besamungssaison beginnt am 08.02.2024 und endet am 31.08. eines jeden Jahres – vorbehaltlich abweichender Absprachen zwischen dem Züchter und dem Hengsthalter.
2.2 Die Bestellung des Züchters stellt das Angebot des Züchters auf Abschluss eines Vertrages dar und soll folgende Angaben beinhalten:
- Gewünschter Hengst
- Art der Besamung (Lieferung / Besamung beim Hengsthalter)
- Samenart (Frischsamen / Tiefgefriersamen)
- Lieferdatum
- Decktaxe
- Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers nebst Telefonnummer/n, Emailadresse
- Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll, Deckschein
- Genaue Versandadresse und besamender Tierarzt, Besamungstechniker Angaben zur Stute: Name, Lebensnummer, Abstammung, Geburtsdatum (bei ausländischen Stuten eine Kopie des Papieres/Equidenpasses)
Die in Bezug auf den jeweiligen Hengst möglichen Bestellvarianten nebst Preisen sind abrufbar unter http://ludger-beerbaum.de/de/hengststation.
2.3 Der Vertrag kommt durch die Annahme durch den Hengsthalter zustande, die mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen kann.
§ 3 Versand / Lieferung
3.1 Lieferungen von Samen erfolgen grundsätzlich werktags (montags bis freitags), in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zugangs der Bestellung und vom Lieferort auch samstags und sonntags. Bestellungen, die werktags vor 10:00 Uhr eingehen, können grundsätzlich – in Abhängigkeit von der Entfernung zum Lieferort – noch am selben Tag ausgeliefert werden. Bestellungen aus dem Ausland und Bestellungen an Wochenenden sind möglichst bis 09:00 Uhr zu erteilen, um eine zeitnahe Bearbeitung / Auslieferung zu gewährleisten.
3.2 Die Versandkosten trägt der Züchter. Die Versandkosten sind bei Vertragsabschluss fällig.
3.3 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Züchters, es sei denn, der Züchter hat den Vertrag als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB abgeschlossen. Der Züchter ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf sichtbare Schäden / Beschädigungen zu kontrollieren und solche unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sein sollte.
3.5 Bei einem Versand ins Ausland ist eine amtstierärztliche Bescheinigung notwendig. Hierfür schuldet der Züchter dem Hengsthalter eine Gebühr von 70 € netto pro Hengst und Sendung. Die Gebühr ist bei Vertragsabschluss fällig.
3.6 Beim Erwerb von Tiefgefriersamen erhält der Züchter 1 Besamungsdose, ohne Anrechnung auf ein Guthaben aufgrund einer Nichtträchtigkeit. Nach Absprache kann ein Versandcontainer mietweise zur Verfügung gestellt werden. Die Mietgebühr beträgt pauschal 50 € plus Stickstoff 50€ und ist ebenfalls bei Vertragsabschluss fällig. Der Container ist in diesem Fall 3 Tage nach Lieferung zurückzusenden. Der TG Samen wird nach Geldeingang versendet!
3.6.1 Bei Embryotransfer ist das entsprechende Deckgeld pro angewachsenem Embryo fällig oder pro eingefrorenem Embryo, wenn er nicht in der Saison eingesetzt wird. Jeder angewachsene/ eingefrorene Embryo ist der Deckstation zu melden.
3.7 Das Tiefgefriersperma ist nur für den Gebrauch in der konventionellen künstlichen Besamung oder Embryotransfer zugelassen. Die Verwendung des Samen für ICSI oder andere fortgeschrittene Fortpflanzungsmethoden ist nur nach vorheriger Absprache und Abschluss eines gesonderten Nutzungsvertrag zulässig.
3.8 Der Versand erfolgt erst nach vollständiger Zahlung aller nach § 3 und § 4 bei Vertragsabschluss fälliger Forderungen des Hengsthalters gegen den Züchter.
3.9 Der Lieferung beigefügte Verwendungsnachweise sind umgehend nach der Besamung, ausgefüllt und unterschrieben, an die Hengststation Beerbaum zurückzuschicken. Die leeren TG Pailletten sind beizufügen!
§ 4 Leistungskonditionen / Vergütung / Preise
4.1 Die Preise sind von den seitens des Züchters gewählten Konditionen abhängig (gewählter Hengst, Frischsamen/Tiefgefriersamen, Lieferung/Besamung vor Ort). Die in Bezug auf den jeweils gewünschten Hengst wählbaren Varianten und deren Preise sind abrufbar unter http://ludger-beerbaum.de/de/hengststation. Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich als Netto-Preise und damit zuzüglich der am Lieferort geltenden Umsatzsteuer. In Deutschland beträgt dieser derzeit 7 % auf Decktaxen und 7% auf Versandkosten.
4.2 Bei der Bestellung von Tiefgefriersamen ist der gesamte Preis in voller Höhe bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob es zur Trächtigkeit kommt, auch wenn alle gekauften Pailetten erfolglos verwendet wurden. Bei mehreren erfolgreichen Besamungen mit der erworbenen Portion werden keine Nachforderungen gestellt. Der Tierarzt erstellt bei TG den Deckschein.
4.3 Bei der Bestellung von Frischsamen (sowohl zwecks Besamung beim Hengsthalter, als auch zwecks Lieferung) setzt sich die Decktaxe aus der Besamungstaxe(Teil I) und der Fohlentaxe(Teil II)zusammen.
4.3.1 Bei Vertragsabschluss ist (vorbehaltlich von § 4.3.2) die Besamungstaxe sofort fällig. Die Fohlentaxe ist zum errchneten Geburtstermin des Fohlen fällig, es sei denn, der Züchter weist durch Übersendung einer tierärztlichen Bescheinigung im Original nach, dass die zu besamende Stute nicht tragend geworden ist( bis zum 15.10. im Jahr), kein Embryo gespült werden konnte oder kein lebendes Fohlen geboren wurde. Wird dieser Nachweis durch den Züchter nicht bis zum errechneten Zeitpunkt der Geburt geführt, ist die Fohlentaxe(Decktaxe II) zu zahlen.
4.3.2 Hat der Züchter seinen Sitz im Ausland, ist die vollständige Decktaxe(Teil I und II) in Abweichung von §4.3.1 sofort bei Vertragsabschluss fällig. Weist der Züchter dem Hengsthalter bis spätestens zum errechneten Zeitpunkt der Geburt des Fohlens durch Übersendung einer tierärztlichen Bescheinigung im Original nach, dass die zu besamende Stute nicht tragend geworden ist, kein Embryo gespült werden konnte oder kein lebendes Fohlen geboren wurde, wird die Fohlentaxe(Decktaxe II) rückerstattet.
4.3.3 Die Besamungstaxe(Decktaxe I) fällt in Bezug auf die zu besamende Stute bei Bestellung von Frischsamen nur einmal pro Besamungssaison an. Dies gilt auch dann, wenn der Züchter in der laufenden Besamungssaison wegen Nichtträchtigkeit die zu besamende Stute wechselt, oder für die zu besamende Stute Samen eines anderen Hengstes bestellt. Die Fohlentaxe(Decktaxe II) bestimmt sich nach der Taxe des Hengstes, dessen Samen zur Geburt eines lebenden Fohlen geführt hat.
4.4 Der Hengsthalter behält sich bei der Bestellung von Frischsamen vor, bei besonderen Umständen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) Tiefgefriersamen oder – in Abstimmung mit dem Züchter – Samen eines anderen Hengstes der Station zur Verfügung zu stellen. Dies hat keine Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.
4.5 Zahlungen des Züchters sind auf folgendes Konto des Hengsthalters zu erbringen: Volksbank Münster Nord eG, IBAN:DE22 4036 1906 4103 3474 02, BIC:GENODEM1IBB, Beerbaum Stables GmbH
Wichtig: Der gelieferte Samen darf nur für die angemeldete Stute verwendet werden! Sollte der Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samen vornehmen (z.B. ICSI, Nicht - Meldung von erfolgreichem Embryo-Transfer, Besamung nicht angemeldeter Stuten, Weitergabe des Samen an Dritte) hat dieses eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zur Folge!
§ 5 Besamungen
5.1 Jede Besamung erfordert eine Tupferprobe (möglichst in der Rosse entnommen).
5.2 Die Besamung beim Hengsthalter erfolgt nur nach vorheriger tierärztlicher Follikelkontrolle.
Es liegt im Ermessen des Hengsthalters, während des Verlaufs der Rosse tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen zu Lasten des Züchters zu veranlassen. Gastboxen stehen in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Die Boxenmiete für Stuten beträgt 16 € netto pro Tag und ist vom Züchter zu tragen. Stute mit Fohlen 19,50€ pro Tag
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist der Züchter verpflichtet, die Stuten innerhalb von zwei Tagen nach der telefonischen Benachrichtigung abzuholen. Bei Abholung der Stute sind alle Kosten zu begleichen.
Ein Tierarzt kann auf Kosten des Züchters durch den Hengsthalter hinzugezogen werden, sofern es dem Hengsthalter zweckdienlich erscheint. Die anfallenden Kosten werden dem Züchter möglichst direkt vom behandelnden Tierarzt in Rechnung gestellt. Soweit möglich, wird der Besitzer vorab informiert. Die tierärztliche Betreuung der Stuten vor Ort übernimmt: Pferdepraxis an der Surenburg.
§ 6 Sonderkonditionen bei Folgebestellungen
6.1 Eventuelle verhandes Guthaben ist an den Züchter, die Stute und den Hengst gebunden. Änderungen sind nur nach Absprache mit dem Hengsthalter möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Decktaxe besteht nicht.
Das Guthaben gilt nach Absprache höchstens 2 Jahre. Guthaben und Gutscheine werden nicht ausgezahlt !
6.2 Bei Besamungen von Leistungsstuten, Hengstmüttern und M-erfolgreiche Sportstuten wird ein Rabatt von 10 % auf die Fohlentaxe(Decktaxe II) auf Frischsamen gewährt.
6.3 Bestellt ein Züchter in einer Besamungssaison Samen für mehrere Stuten und wird mehr als eine trächtig, reduziert sich die Fohlentaxe(Decktaxe II) für die erste weitere Stute um 100 € und für die zweite weitere Stuten um 200 €. Dies gilt für Hengste die im Frischsamen verfügbar sind.
6.4 Sollte der Züchter in der aktuellen Besamungssaison mit Zahlungen gegenüber dem Hengsthalter in Verzug geraten sein, entfallen sämtliche vorgenannten Sonderkonditionen gemäß § 6.1 bis einschließlich § 6.3.
6.5 Falls die anrechenbaren Beträge bzw. Rabattabzüge gemäß § 6.1 bis § 6.3 die Trächtigkeitstaxe übersteigen, ist die Anrechnung / Rabbatierung auf die Höhe der Trächtigkeitstaxe begrenzt.
§ 7 Haftung / Deckscheine
7.1 Auf Schadensersatz haftet der Hengsthalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Gleiches gilt, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben sollte. Im Übrigen haftet er bei einfacher Fahrlässigkeit nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); Im Fall von b) ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden sich der Hengsthalter nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss.
7.2 Die Deckscheine sind zu Beginn der Saison beim Hengsthalter einzureichen. Die Meldung der Besamung beim jeweiligen Zuchtverband und die Aushändigung des Deckscheins an den Züchter erfolgt nur nach Ausgleich sämtlicher fälliger Ansprüche des Hengsthalters gegen den Züchter.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
8.2 Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausklammerung des UN-Kaufrechts.
8.4 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Riesenbeck.
8.5 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag sind ausschließlich die für Riesenbeck zuständigen Gerichte zuständig, wenn der Züchter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.